Antragsverfahren

Förderungsbeginn und Bewilligungszeitraum

Gefördert wird ab dem Monat, in welchem der Antrag dem BAföG-Amt zugeht – frühestens natürlich ab Ausbildungsbeginn, der nicht immer identisch mit dem Beginn des Semesters ist. Entschieden wird im Regelfall für einen Bewilligungszeitraum von zwei Semestern.

Was wird benötigt?

  • Einkommens- und Vermögenserklärung der antragstellenden Person
  • Einkommenserklärung der Ehegattin bzw. des Ehegatten (sofern vorhanden)
  • Einkommenserklärung der Eltern (außer in den Fällen der elternunabhängigen Förderung)
  • für die Förderung der Teilnahme an einem Praktikum im Ausland – die Bescheinigung nach § 49 Abs. 1a BAföG
  • für die Förderung vom fünften Semester (bzw. dritten Semester) an – die in § 48 Abs. 1 BAföG bezeichneten Leistungsnachweise

Wo erhalte ich die Antragsformulare?

Alle Antragsformulare erhalten Sie in den Ämtern für Ausbildungsförderung und in den Informationszentren. Detaillierte Informationen, Anschriften anderer Ämter, Antragsformulare etc. gibt es auch online auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Wo soll ich meinen Antrag abgeben?

Bitte senden Sie die Anträge jeweils an Ihren Hochschulort:

Studierendenwerk Thüringen
Amt für Ausbildungsförderung (BAföG)
PF 80 02 43
99028 Erfurt

Studierendenwerk Thüringen
Amt für Ausbildungsförderung (BAföG)
Postfach 100822
07708 Jena

Studierendenwerk Thüringen
Amt für Ausbildungsförderung (BAföG)
Max-Planck-Ring 1 (Erdgeschoss Mensa, Eingang ASC)
98693 Ilmenau

Studierendenwerk Thüringen
Amt für Ausbildungsförderung (BAföG)
Weinberghof 4
99734 Nordhausen

Studierendenwerk Thüringen
Amt für Ausbildungsförderung (BAföG)
Blechhammer 9b
98574 Schmalkalden

Studierendenwerk Thüringen
Amt für Ausbildungsförderung (BAföG)
Marienstr. 15a
99423 Weimar

Studierendenwerk Thüringen
Amt für Ausbildungsförderung (BAföG)
Postfach 10 08 22
07708 Jena

Weiterförderungsantrag

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist die Weiterförderung von einem neuen Antrag abhängig. Wer keine Zahlungslücke riskieren will, muss den im Wesentlichen vollständigen Weiterförderungsantrag spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraums stellen.

Tipps zur Antragstellung

Antrag stellen lohnt sich! 

Die Aussicht, BAföG-Unterstützung zu erhalten, ist größer als Sie vielleicht denken. Selbst wenn Sie nicht den Höchstförderungssatz erhalten, lohnt es sich doch, einen Antrag zu stellen. Wenn Sie Ihre Antragsunterlagen jedes Jahr aufheben, geht die Antragstellung beim nächsten Mal noch schneller.

Antrag online stellen

Anträge können auch online ausgefüllt werden. Unter www.bafoeg-digital.de stehen die amtlichen Formblätter als ausfüllbare PDF-Dateien zur Verfügung. Wesentlicher Vorteil: Bereits während des Ausfüllens werden die Antragsangaben auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Der Antrag kann dann ggf. elektronisch mit der eID-Funktion des Personalausweises/des elektronischen Aufenthaltstitels oder ausgedruckt und unterschrieben eingescannt oder per Post bzw. persönlich im Amt für Ausbildungsförderung eingereicht werden.

Antrag so früh wie möglich stellen

Eine Förderung kann nur ab Antragsmonat (frühestens natürlich mit Beginn des Studiums) erfolgen, entscheidend ist der Eingangspoststempel. Sie müssen auch nicht warten, bis Sie sämtliche Unterlagen beisammenhaben, fehlende Unterlagen können auch nachgereicht werden. Von der Antragstellung bis zur ersten Zahlung benötigen wir eine gewisse Bearbeitungszeit. Stellen Sie deshalb bitte den Antrag umgehend. Wir empfehlen hier den Zeitpunkt der Zulassung zum Studium.

 

Formloser Antrag möglich

Leistungen nach dem BAföG setzen einen schriftlichen Antrag voraus. Diesen Antrag können Sie formlos stellen, doch müssen die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den hierfür vorgesehenen amtlichen Formblättern nachgereicht werden.

Wichtiger Hinweis für Schülerinnen und Schüler

Das Studierendenwerk ist NICHT für die Schülerförderung zuständig (außer für die Kanadaaufenthalte)! Bitte richten Sie diesbezügliche Anfragen ausschließlich an die kommunalen Ämter am Wohnsitz der Eltern.

Soziale Medien