FAQ

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum BAföG in der Fassung des 26. BAföG-Änderungsgesetzes.

I. Hinweise zur Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie-Auswirkungen auf das Studium

Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (2. ThürCorPanG) wurde durch Artikel 6 § 6 Abs. 1 Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (ThürCorHG) die Regelstudienzeit für die im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 sowie im Wintersemester 2021/2022 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden um je ein Semester verlängert. In den anderen Bundesländern gibt es entsprechende bzw. ähnliche Regelungen.

Wie wirkt sich diese Regelung auf die Regelungen des BAföG aus?

Überall dort, wo sich förderungsrechtliche Regelungen auf die Zählung von Fachsemestern beziehen, hat § 6 Abs. 1 ThürCorPanG unmittelbare Wirkung. Dies betrifft im Wesentlichen

  • die Festlegung der Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs. 2 BAföG),
  • den Termin zur Vorlage des Leistungsnachweises (§ 48 Abs. 1 BAföG),
  • die Voraussetzungen für die Förderung eines anderen Studiums nach einem Abbruch eines vorherigen Studiums oder nach einem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG).

Wer profitiert förderungsrechtlich direkt von dieser Regelung?

Alle Studierenden, die mit Ende des Sommersemesters 2020 das Ende der Förderungshöchstdauer (= Regelstudienzeit) noch nicht erreicht hatten.    

Wer muss nun was zur Sicherung des Förderungsanspruchs nach dem BAföG tun?

Grundsätzlich wird die Verlängerung der Regelstudienzeit von Amts wegen berücksichtigt.

 

II. Allgemeine Fragen zum BAföG

1. BAföG - was ist das?

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. In diesem Gesetz ist für ganz Deutschland geregelt, unter welchen Bedingungen der Staat einen Auszubildenden   (z. B. Schüler, Fachschüler, Student – aber nicht den Lehrling) finanziell während der Ausbildung unterstützt. Die Leistung an sich wird auch als „das Bafög“ bezeichnet.

2. Wer kann denn Bafög bekommen?

Grundsätzlich jeder, dem die finanziellen Mittel für seinen Unterhalt während der Ausbildung nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

3. Was muss ich tun, um Bafög zu erhalten?

Man muss einen schriftlichen Antrag stellen. Der Antrag kann formlos gestellt werden, doch gibt es amtliche Formblätter hierzu, die dann nachgereicht werden müssen.

4. Wo erhalte ich die Antragsformulare?

Bei jedem Amt für Ausbildungsförderung (Studentenwerk/Studierendenwerk oder Stadt/Landkreis) und im Internet unter www.bafoeg.bmbf.de.

5. Kann ich den Antrag auch elektronisch stellen?

Es besteht die Möglichkeit, über www.bafoeg-digital.de einen Antrag online auszufüllen und - eine elektronische Signatur (Personalausweis mit eID-funktion) vorausgesetzt - elektronisch (also ohne die Formulare auszudrucken) zuzusenden. Aber auch ohne eID-Funktion des PA empfiehlt sich die Antragstellung über bafoeg-digital.de. In jedem Fall werden die Eingaben in den Formularen auf Plausibilität und Vollständigkeit automatisch geprüft. Zudem können die Unterlagen dann über das Uploadportal hochgeladen und an das Amt für Ausbildungsförderung gesendet werden.

Unabhängig davon kann aber ein Antrag eingescannt und per E-Mail an das zuständige BAföG-Amt gesendet werden; der Antrag sollte unterschrieben sein, doch selbst wenn lediglich Vor- und Nachname der Person, die den Antrag stellt, unter dem Antrag bzw. in der E-Mail steht, gilt als wirksamer Antrag. Problem: kein Datenschutz!

6. Wann sollte ich den BAföG-Antrag stellen?

Es gilt im BAföG das Monatsprinzip, d. h. der Anspruch entsteht ab dem Monat, in welchem der Antrag eingereicht wird (frühestens natürlich ab dem Monat, in welchem die Ausbildung beginnt). Der Antrag sollte daher spätestens mit Beginn der Ausbildung eingereicht werden. Wir empfehlen aber zur Vermeidung längerer Wartezeiten den Antrag bereits vorher zu stellen (z. B. nach der Zulassung zur Ausbildung).

7. Wo stelle ich den BAföG-Antrag?

Der Antrag ist beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Dies ist bei einem Hochschulstudium das örtlich zuständige Studentenwerk/Studierendenwerk (siehe www.studentenwerke.de), ansonsten in der Regel das kommunale Amt für Ausbildungsförderung am Wohnsitz des Ausbildenden.

8. Stelle ich den BAföG-Antrag nur einmal für das ganze Studium?

Nein. Über einen BAföG-Antrag wird regelmäßig für 12 Monate entschieden („Bewilligungszeitraum – BWZ“). Für die Anschlussförderung muss dann ein neuer Antrag gestellt werden.

9. Wie lange dauert die Bearbeitung?

Über einen Antrag soll zwar nach spätestens 2 Monaten entschieden sein, doch sind aktuell (Stand 2022) diese Vorgaben nicht zu halten. Dies hängt zudem im Wesentlichen davon ab, ob und wann der Antrag vollständig war.

10. Gibt es eine finanzielle Hilfe, wenn die Bearbeitung meines Antrages länger dauert als mein Geld reicht?

Bei Erstantragsstellern besteht ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung, wenn über den Antrag nicht innerhalb von 2 Monaten entschieden werden kann. Bei einer Anschlussförderung besteht ein entsprechender Anspruch, wenn der Antrag spätestens 2 Monate vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums im Wesentlichen vollständig gestellt wurde. Daneben vergeben manche Studentenwerke (so auch das Studierendenwerk Thüringen) zur Vermeidung von Härtefällen Überbrückungsdarlehen.

11. Meine Mutter weigert sich, ihre Einkommenserklärung abzugeben; was kann ich tun?

Die Weigerung ist schnellstmöglich dem BAföG-Amt mitzuteilen. Dieses hat Möglichkeiten a) im Wege des Verwaltungszwangs die Mitwirkung der Eltern bzw. des betreffenden Elternteils einzufordern b) notfalls auch ohne diese Unterlagen zu fördern (Stichwort: Vorausleistungsverfahren).

12. Wie lange kann ich Bafög erhalten?

Für jedes Hochschulstudium ist eine Regelstudienzeit festgelegt; die Höchstdauer für den Bezug von Bafög entspricht dieser Regelstudienzeit. Aber: die Förderungshöchstdauer endet mit dem Ablauf des Monats der Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses der Abschlussprüfung, längstens aber mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.

13. Kann ich Bafög erhalten, wenn ich mein Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließen kann?

Ja, vorausgesetzt, einer der im BAföG (§ 15 Abs. 3) konkretisierten Verlängerungsgründe trifft zu. Dies ist allgemein gesagt dann der Fall, wenn die Verlängerung nicht vom Auszubildenden zu vertreten ist.

14. Und wenn ich keinen anerkannten Verlängerungsgrund habe?

Für die Dauer eines Studienabschlusses besteht eine Förderungsmöglichkeit, wenn der Studierende spätestens innerhalb von vier Semestern nach Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Studienabschluss (z. B. Abschlussprüfung, Bachelorarbeit) beginnt.

15. Kann ich für ein Studium an einer Berufsakademie oder an einer Dualen Hochschule oder für ein Duales Studium an einer anderen Hochschule Bafög erhalten?

Ja, allerdings wird die Ausbildungsvergütung dagegen gerechnet.

16. Wird ein Teilzeitstudium gefördert?

Nein.

17. Wird ein Fernstudium gefördert?

Ja, jedoch nur in dem Zeitmodell „Vollzeitstudium“.

18. Wird ein Praktikum gefördert?

Jedes Praktikum, das Pflichtbestandteil einer geförderten Ausbildung ist und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist, kann für die Pflichtdauer gefördert werden.

19. Wird ein Vorpraktikum gefördert?

Ja, siehe Frage 17.

20. Wird ein Master- oder postgradualer Studiengang gefördert?

Dies ist problemlos möglich, sofern  vorher ausschließlich ein Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen wurde! Wurde aber z.B. ein Diplomstudiengang abgeschlossen, so ist eine Förderung nur möglich, wenn eine fachliche Weiterführung durch den Masterstudiengang erfolgt; Förderung kann aber dann auch nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens gewährt werden.

21. Kann ein Masterstudiengang gefördert werden, wenn der Bachelorstudiengang noch nicht abgeschlossen wurde (es fehlt z.B. das Abschlusszeugnis)?

Eine Förderung in diesem Fall möglich, wenn Sie zum Master (vorläufig/bedingt) zugelassen wurden und immatrikuliert sind. Die Förderung erfolgt aber unter dem Vorbehalt der endgültigen Zulassung zum Master.

22. Ich habe bereits eine Fachschulausbildung abgeschlossen und möchte nun studieren; kann ich für das Studium Bafög erhalten?

Es kommt im Wesentlichen darauf an, wie lange die Fachschulausbildung dauerte.

23. Ich habe ein Studium an einer Berufsakademie/Dualen Hochschule angeschlossen und möchte nun in einem Masterstudiengang an einer Fachhochschule/Universität studieren; kann ich dafür Bafög erhalten?

Ja, vorausgesetzt, das Studium an der Berufsakademie war ein Bachelorstudium (siehe Frage 19).

24. Wird ein Ergänzungs- oder Vertiefungsstudium gefördert?

Grundsätzlich: Nein! Ausnahme: das Ergänzungsstudium ist für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich.

25. Wird ein Zweitstudium gefördert?

Nur im Ausnahmefall (z. B. 2. Bildungsweg).

26. Ich werde vom Studium beurlaubt; kann ich während des Urlaubssemesters gefördert werden?

Grundsätzlich: Nein! Ausnahmen: Beurlaubung zum Zwecke eines (Pflicht-) Praktikumssemesters oder eines Auslandsstudiums.

27. Ich muss mich aus gesundheitlichen Gründen rückwirkend beurlauben lassen. Folgen für das Bafög?

Bei einer rückwirkenden Beurlaubung entfällt der BAföG-Anspruch, in der Regel für das komplette Semester. Die gewährte Leistung wird zurückgefordert.

28. Ich habe gehört, dass ich irgendwann dem BAföG-Amt einen Leistungsnachweis vorlegen muss?

Das ist richtig. Bafög kann ab dem 5. Fachsemester nur gewährt werden, wenn ein Nachweis darüber vorgelegt wird, dass die bis zum erreichten Fachsemester üblichen Leistungen erbracht werden (ACHTUNG: der Vorlagetermin kann sich durch die pandemie-bedingten „0-Semester“ verschieben!). Was die üblichen Leistungen sind, entscheidet die jeweilige Hochschule. In der Regel bescheinigt die Hochschule dies auf einem amtlichen Formblatt individuell. Die Hochschule kann auch festlegen, wie viel Leistungspunkte für das jeweils erreichte Semester üblich sind; dann reicht die Vorlage des entsprechenden Studienkontoauszugs. In jedem Fall gilt aber: jeder Antragssteller muss sich selbst um den Leistungsnachweis kümmern!

29. Wann reiche ich den Leistungsnachweis ein?

Möglichst zusammen mit dem (Weiterförderungs-) Antrag. Wenn der Antrag bereits im Laufe des 4. Fachsemesters gestellt wird, reicht im Übrigen unter Umständen auch der Leistungsstand Ende des 3. Fachsemesters aus. Unsere Empfehlung: je früher im 4. Fachsemester der Antrag gestellt wird, desto besser.

30. Was passiert, wenn ich keinen positiven Leistungsnachweis vorlegen kann?

Ohne positiven Leistungsnachweis besteht kein Förderungsanspruch. Solange die Leistungsdefizite nicht aufgeholt werden, gibt es keine Förderung.

31. Was ist, wenn ich aber Gründe für den Leistungsverzug habe?

Beruht der Leistungsverzug auf Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, besteht ein Anspruch auf Förderung auch ohne Leistungsnachweis für eine angemessene Zeit. Anerkennungsfähige Gründe sind z.B. die eigene Erkrankung, Pflege und Erziehung von Kindern, Tätigkeiten als gewähltes Mitglied des StuRa/ASTA.

32. Ich möchte mein Studium wechseln; kann ich für mein neues Studium Bafög erhalten?

Dies hängt nicht zuletzt vom Zeitpunkt des Wechsels ab. Ja, sofern bei einem Fachrichtungswechsel bis zu Beginn des 4. Fachsemesters ein wichtiger Grund (z. B. Neigungswandel) vorlag bzw. bei einem späteren Wechsel ein unabweisbarer Grund (z. B. gesundheitliche Gründe). Aber Achtung! In jedem Fall wird zudem verlangt, dass unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Verzögern) nachdem der wichtige Grund bekannt/bewusst wurde bzw. hätte bewusst werden müssen die Konsequenzen gezogen werden, insbesondere das bisherige Studium abgebrochen wird. Wer z. B. immatrikuliert bleibt, um Zwischenzeiten zu überbrücken, wird kein BaföG für sein neues Studium erhalten können.    

33. Wenn ich nur ein Fach wechsle und nicht das ganze Studium - was muss ich dann beachten?

Bei einem Mehrfächerstudium ist auch der Wechsel einzelner Fächer ein genehmigungspflichtiger Wechsel. Ausnahme: Wechsel eines Neben-/Ergänzungsfachs ohne Auswirkungen auf die Studiendauer (Bescheinigung der Hochschule erforderlich!)

34. Ich betreibe ein Studium mit mehreren Fächern. Eines der Fächer habe ich endgültig nicht bestanden. Welche Konsequenzen hat dies für mein Bafög?

Das Problem liegt darin, dass je nach Gewichtung des Fachs (Anteil der ECTS-Punkte des Fachs an der Gesamtpunktzahl des Studiums) das Studium nicht mehr als Vollzeitstudium gewertet werden kann. Dies kann dazu führen, dass der BAföG-Anspruch entfällt, auch wenn Sie nominell in dem betreffenden Fach noch eingeschrieben sind. DRINGENDE EMPFEHLUNG: das BAföG-Amt unverzüglich kontaktieren!

35. Kann ich für ein Studium im Ausland Bafög erhalten und wenn ja, für wie lange?

Ja, und zwar zum einen für ein komplettes Studium in einem Mitgliedstaat der EU sowie in der Schweiz und zum anderen für ein Studium in einem anderen Land bis zu einem Jahr, in Ausnahmefällen bis maximal 5 Semester.

36. Wo und wann stelle ich den BAföG-Antrag?

Für die Anträge auf Förderung einer Auslandsausbildung bestehen – abhängig vom Zielland – besondere Zuständigkeiten (siehe: www.bafoeg.bmbf.de). Aufgrund der besonderen Problematik empfiehlt es sich, den BAföG-Antrag bereits 6 Monate vor Beginn des Auslandsstudiums zu stellen!  

37. Ich studiere (z.B.) an der TU Ilmenau, möchte das nächste Semester in Frankreich studieren und danach ein Semester in Spanien; kann ich Bafög erhalten?

Ja, da Ausbildungen im EU-Ausland (und in der Schweiz) einer Ausbildung in Deutschland gleichgestellt sind. Werden aber mehrere Ausbildungen in einem Land außerhalb der EU durchgeführt, ist eine Förderung nur dann möglich, wenn der Besuch von Ausbildungsstätten in verschiedenen Ländern für die Inlandsausbildung von besonderer Bedeutung ist (z. B. wenn die Inlandsausbildung das Beherrschen mehrerer Fremdsprachen zum Inhalt hat).

38. Können auch ausländische Studierende Bafög erhalten?

Grundsätzlich: Ja, wobei eine kurze allgemeine Aussage hierzu nicht getroffen werden kann; wie sagt der Jurist so schön: „Es kommt drauf an.“ So ist der Zugang zum BAföG für  ausländische Studierende mit Migrationshintergrund relativ leicht  während Bürger eines EU-Mitgliedstaates nicht automatisch auch BAföG-berechtigt sind.


39. Spielt es eine Rolle, wie alt ich bin?

Ja! Wer bei Beginn der Ausbildung sein 45. Lebensjahr vollendet hatte, kann grundsätzlich nicht mehr gefördert werden. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen von der Altersgrenze, z. B. für Absolventen des 2. Bildungsweges oder für Studierende, die bisher zugunsten der Familie (insbesondere wegen Erziehung von Kindern unter 14 Jahren) auf ein Studium verzichtet haben.

40. Wie viel Bafög gibt es eigentlich?

Studierende, die bei den Eltern wohnen (dazu zählt auch z. B. eine Wohnung, die den Eltern gehört), können maximal 633€ erhalten (ohne Kinderbetreuungszuschlag). Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, können maximal 934€ erhalten (ohne Kinderbetreuungszuschlag).

41. Wie wird die Miete berücksichtigt?

Für die Studierenden, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, gibt es unabhängig von der individuelle Miethöhe eine Pauschale in Höhe von 360,00 €, die aber in dem derzeitigen Maximalbedarf von 934€ bereits enthalten sind. Weitere Mietzuschläge gibt es nicht.

42. Wie errechnet sich das Bafög?

Grob gesagt hat jeder Antragsteller einen Bedarf, dem sein eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners (Achtung! Hier sind nur eingetragene Lebenspartner bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften angesprochen) und seiner leiblichen Eltern gegenüber gestellt wird.

43. Wie viel darf ein Antragsteller hinzuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf das Bafög hat?

Ca. 6.240,00 € im Jahr / 520,00 € durchschnittlich im Monat.

44. Was ist, wenn ich für mein Praktikum eine Vergütung erhalte?

Die Ausbildungsvergütung für ein Pflichtpraktikum wird ohne Freibetrag angerechnet.

45. Wie viel Vermögen darf ich haben?

15.000,00€, bei Studierenden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben/ 45.000,00€ nach Vollendung des 30. Lebensjahres.

Auch hinsichtlich der Höhe kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an!

46. Werden Grundstücke angerechnet?

Grundsätzlich: Ja, und zwar in Höhe des Verkehrswertes.
      
47. Zählt ein Kraftfahrzeug auch zu meinem anzurechnenden Vermögen?

Kfzs werden  mit ihrem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung als Vermögen angerechnet.

48. Meine Eltern sind geschieden/nicht verheiratet; müssen trotzdem beide Elternteile ihr Einkommen angeben?

Ja!

49. Ich habe seit langem keinen Kontakt zu meinem leiblichen Vater; wie wirkt sich dies auf meinen BAföG-Antrag aus?

Gar nicht. Auch wenn kein Kontakt besteht, sind die Einkommenserklärungen und Unterlagen beider leiblichen Elternteile vorzulegen. Verantwortlich hierfür ist der Antragsteller. Gibt es hierbei Probleme, siehe Frage 11.

50. Ich bin schon lange aus meinem Elternhaus ausgezogen; wird trotzdem das Einkommen der Eltern noch angerechnet?

Grundsätzlich: Ja, es sei denn, es besteht seit einem längeren Zeitraum eine wirtschaftliche Unabhängigkeit von den Eltern (Stichwort: elternunabhängige Förderung). Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, wird automatisch anhand des schulischen und beruflichen Werdegangs jedes Antragstellers geprüft.

51. Ich bin verheiratet; wird das Einkommen meiner Eltern trotzdem angerechnet?

Ja, denn dies schließt eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht automatisch aus.

52. Welches Einkommen der Eltern wird der Berechnung zugrunde gelegt?

Basis ist die Einkommenssituation der Eltern in dem vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung (Beispiel: Antrag 2022 – Einkommen 2020).

53. Was ist denn, wenn meine Eltern aktuell weniger verdienen als vor zwei Jahren?

Verdienen die Eltern (oder auch nur ein Elternteil) wesentlich weniger als vor zwei Jahren, kann auf besonderem Antrag bei der Berechnung des Bafög auf das aktuelle Einkommen zurückgegriffen werden (Stichwort: Aktualisierungsantrag).

54. Und was ist, wenn sie mehr verdienen als vor zwei Jahren?

Dies interessiert das BAföG-Amt nicht.

55. Wird das Vermögen meiner Eltern angerechnet?

Nein!

56. Werden Schulden meiner Eltern berücksichtigt?

Nein! 

57. Meine Eltern können den vom BAföG-Amt festgestellten Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise nicht leisten; was kann ich tun?

Dann könnte ein Antrag auf Vorausleistung gestellt werden. Nach Anhörung der Eltern übernimmt das BAföG-Amt den offenen Unterhaltsbeitrag, behält sich aber vor, nach unterhaltsrechtlicher Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Eltern diese vorausgeleisteten Beträge ganz oder teilweise von den Eltern zurückzufordern (Stichwort: Vorausleistungsverfahren).

58. Was kann ich tun, wenn meine Eltern sich grundsätzlich weigern, einen Unterhaltsbeitrag zu leisten?

(Siehe Frage 57). Auch hier findet eine Prüfung der Unterhaltspflicht nach zivil-rechtlichen Grundsätzen statt. Bei beiden Fallkonstellationen (wie auch bei Frage 11) empfehlen wir ein frühzeitiges individuelles Beratungsgespräch im BAföG-Amt.

59. Wirken sich eigene Kinder des Antragstellers auf die Höhe des Bafög aus?

Für eigene Kinder bis zum 14. Lebensjahr erhöht sich der Bedarf des Antragstellers um 160€ für jedes Kind (Kinderbetreuungszuschlag). Zudem erhöhen sich die Freibeträge beim Einkommen und Vermögen des Antragstellers. Auch gut zu wissen: der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gezahlt (siehe Frage 59) und hat keine Auswirkungen auf das staatliche Kindergeld!
   
60. Durch die Betreuung meines Kindes kommt es ja zu Verzögerungen in meinem Studium; wird dies bei der Förderungsdauer berücksichtigt?

Ja, und zwar im doppelten Sinn. Kommt es durch Schwangerschaft und/oder Betreuung eigener Kinder zu einer Verzögerung im Studium, führt dies zu einer Verlängerung der Förderung auch über die Regelstudienzeit (siehe Frage 12) hinaus. Die Dauer der Weiterförderung ist abhängig vom Alter des Kindes und der durch die Betreuung verursachten Verzögerung. Im Fall einer Weiterförderung aus diesem Grund wird Bafög zu 100% als Zuschuss geleistet.

61. Wird Bafög als Darlehen oder als Zuschuss geleistet?

Für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen etc.) wird Bafög zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen geleistet (Regelförderung). In besonderen im BAföG definierten Fällen erfolgt die Förderung entweder zu 100% als Zuschuss oder zu 100% als zinsfreies Darlehen.  

62. Gibt es eine Höchstgrenze für das Darlehen?

Nicht beim Bezug, aber bei der Rückzahlung:  Die Regelungen im BAföG hierzu sind etwas kompliziert, doch kann man zusammenfassen sage, dass maximal 77 Monatsraten entsprechend der festgesetzten Ratenbeträge zu leisten sind. Bei der aktuell gültigen Maximalrate (siehe Frage 64) bedeutet dies einen Gesamtbetrag von 10.010,00€. Muss/kann man weniger als die Maximalrate zahlen, wird das Darlehen, dass nach den 77 Raten noch übrig ist, erlassen.

63. Wann muss ich das Darlehen zurückzahlen?

Ca. 5 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit des Studiums, für welches Bafög bezogen wurde. Achtung: wenn mehrere Ausbildungen gefördert wurden, richtet sich der Rückzahlungsbeginn nach der ersten Ausbildung, für die eine Förderung mit Darlehen erfolgte.

64. Und an wen?

Das Bundesverwaltungsamt in Köln verwaltet den Darlehensanteil des Bafög und erlässt einen entsprechenden Rückzahlungsbescheid.
 
65. Muss ich alles auf einmal zurückzahlen?

Nein! Man kann, aber man muss nicht alles auf einen Schlag zurückzahlen. Per Gesetz ist eine Rückzahlung in Raten vorgesehen, wobei die monatlichen Darlehensraten auf aktuell 130,00 € festgesetzt sind.

66. Bestehen Möglichkeiten, dass die Darlehensrückzahlung reduziert wird?

Ja! Über die Möglichkeiten eines Darlehensteilerlass im Einzelnen informiert das Bundesverwaltungsamt in dem Rückzahlungsbescheid. Wer nicht bis dahin warten möchte, kann sich auch vorher entsprechend beim Bundesverwaltungsamt erkundigen (siehe auch www.bundesverwaltungsamt.de).
   
67. Wem muss ich eine Änderung meiner Anschrift mitteilen, wenn ich kein BAföG mehr erhalte?

Dem Bundesverwaltungsamt, nicht dem BAföG-Amt.

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