Antragsverfahren
Förderungsbeginn und Bewilligungszeitraum
Gefördert wird ab dem Monat, in welchem der Antrag dem BAföG-Amt zugeht – frühestens natürlich ab Ausbildungsbeginn, der nicht immer identisch mit dem Beginn des Semesters ist. Entschieden wird im Regelfall für einen Bewilligungszeitraum von zwei Semestern.
Was wird benötigt?
- Einkommens- und Vermögenserklärung der antragstellenden Person
- Einkommenserklärung der Ehegattin bzw. des Ehegatten (sofern vorhanden)
- Einkommenserklärung der Eltern (außer in den Fällen der elternunabhängigen Förderung)
- für die Förderung der Teilnahme an einem Praktikum im Ausland – die Bescheinigung nach § 49 Abs. 1a BAföG
- für die Förderung vom fünften Semester (bzw. dritten Semester) an – die in § 48 Abs. 1 BAföG bezeichneten Leistungsnachweise
Wo erhalte ich die Antragsformulare?
Alle Antragsformulare erhalten Sie in den Ämtern für Ausbildungsförderung und in den Informationszentren. Detaillierte Informationen, Anschriften anderer Ämter, Antragsformulare etc. gibt es auch online auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Wie kann ich meinen Antrag abgeben?
Achtung! Die Postanschrift hat sich ab sofort geändert!
Sämtliche Anträge senden Sie bitte an:
Studierendenwerk Thüringen
Amt für Ausbildungsförderung
Postfach 100 240
07702 Jena
Vorzugsweise können Sie Ihre BAföG-Anträge mit den erforderlichen Unterlagen und auch ergänzende Erklärungen sowie sonstige Unterlagen über unser digitales Antragsportal www.bafoeg-digital.de einreichen. Alternativ können Sie in unseren Servicebüros Erst- und Weiterförderungsanträge sowie sonstige Unterlagen abgeben. Hier prüfen wir Ihre Antragsunterlagen auf Vollständigkeit (Weiterförderungsanträge können nur bedingt auf Vollständigkeit geprüft werden). Die bisher an unseren Standorten meist in der Nähe des Eingangsbereiches befindlichen Postbriefkästen werden zukünftig nicht mehr zur Verfügung stehen.
Weiterförderungsantrag
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist die Weiterförderung von einem neuen Antrag abhängig. Wer keine Zahlungslücke riskieren will, muss den im Wesentlichen vollständigen Weiterförderungsantrag spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraums stellen.
Tipps zur Antragstellung
Antrag stellen lohnt sich!
Die Aussicht, BAföG-Unterstützung zu erhalten, ist größer als Sie vielleicht denken. Selbst wenn Sie nicht den Höchstförderungssatz erhalten, lohnt es sich doch, einen Antrag zu stellen. Wenn Sie Ihre Antragsunterlagen jedes Jahr aufheben, geht die Antragstellung beim nächsten Mal noch schneller.
Antrag online stellen
Anträge können auch online ausgefüllt werden. Unter www.bafoeg-digital.de stehen die amtlichen Formblätter als ausfüllbare PDF-Dateien zur Verfügung. Wesentlicher Vorteil: Bereits während des Ausfüllens werden die Antragsangaben auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Der Antrag kann dann ggf. elektronisch mit der eID-Funktion des Personalausweises/des elektronischen Aufenthaltstitels oder ausgedruckt und unterschrieben eingescannt oder per Post bzw. persönlich im Amt für Ausbildungsförderung eingereicht werden.
Antrag so früh wie möglich stellen
Eine Förderung kann nur ab Antragsmonat (frühestens natürlich mit Beginn des Studiums) erfolgen, entscheidend ist der Eingangspoststempel. Sie müssen auch nicht warten, bis Sie sämtliche Unterlagen beisammenhaben, fehlende Unterlagen können auch nachgereicht werden. Von der Antragstellung bis zur ersten Zahlung benötigen wir eine gewisse Bearbeitungszeit. Stellen Sie deshalb bitte den Antrag umgehend. Wir empfehlen hier den Zeitpunkt der Zulassung zum Studium.
Formloser Antrag möglich
Leistungen nach dem BAföG setzen einen schriftlichen Antrag voraus. Diesen Antrag können Sie formlos stellen, doch müssen die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den hierfür vorgesehenen amtlichen Formblättern nachgereicht werden.
Wichtiger Hinweis für Schülerinnen und Schüler
Das Studierendenwerk ist NICHT für die Schülerförderung zuständig (außer für die Kanadaaufenthalte)! Bitte richten Sie diesbezügliche Anfragen ausschließlich an die kommunalen Ämter am Wohnsitz der Eltern.