+++ Das Studierendenwerk Thüringen wünscht allen Studierenden und Hochschulangehörigen ein Frohes Fest und einen guten Start ins neue Jahr. Ab Januar sind wir wieder für Sie da. +++

Begrenzte Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist gültig für eingeschriebene Studierende einschließlich Diplomandinnen und Diplomanden sowie Promovierende der Hochschulen im  Aufgabenbereich des Studierendenwerks Thüringen. Tragend ist die gesetzliche Haftpflicht der genannten Personen für Schäden aus der Teilnahme am Lern- und Forschungsbetrieb der Hochschulen, sofern diese nicht in einem Angestelltenverhältnis zu den Hochschulen stehen.

Wichtiger Hinweis!
Entsprechend des Beschlusses des Verwaltungsrates des Studierendenwerks Thüringen und in Abstimmung mit den Thüringer Hochschulen endete am 30.06.2019 die begrenzte Haftpflichtversicherung des Studierendenwerks Thüringen für die Studierenden von acht Thüringer Hochschulen. Folglich besteht die Versicherung nur für die Studierenden der Ernst-Abbe-Hochschule und der Hochschule Nordhausen fort.

Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Mitversichert ist die Teilnahme an unentgeltlichen Praktika und Exkursionen, die im Zusammenhang mit dem Lern- und Forschungsbetrieb der Hochschulen stehen. Außerdem sind unentgeltliche Praktika und Exkursionen mitversichert, die die Studierenden in Betrieben und Einrichtungen außerhalb der Hochschulen aufnehmen und die in der jeweiligen Studienordnung vorgeschrieben sind sowie im Zusammenhang mit dem Lern- und Forschungsbetrieb der Hochschulen stehen. Versichert sind Ansprüche dritter Personen und Ansprüche der Praktikumsbetriebe und -einrichtungen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

Es besteht kein Versicherungsschutz an beweglichen Sachen, die dem Studierenden von der Hochschule zum Gebrauch überlassen wurden.

Die Haftpflichtversicherung gilt grundsätzlich in allen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören. In einigen dieser Gebiete als auch in Gebieten, die nicht zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, ist die Deckungssumme der Versicherung nicht ausreichend bzw. gilt die Versicherung nicht oder nur in Teilen. Sie sollten dies daher rechtzeitig vor dem Auslandsaufenthalt klären lassen und gegebenenfalls privat vorsorgen. Über die Informationszentren kann eine entsprechende Anfrage an die Versicherung gestellt werden.

Dokumentieren Sie den Schaden und informieren Sie schnellstmöglich das zuständige Informationszentrum des Studierendenwerks. Der Schaden muss über das Informationszentrum mit einer Anzeige an die Versicherung gemeldet werden. Sie erhalten das Schadenanzeigeformular vor Ort bzw. finden es hier. Die Schadenanzeige geben Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben mit den dazugehörigen Unterlagen (u.a. Immatrikulationsbescheinigung, Rechnung & Kostenvoranschläge, Fotos, etc.) im Informationszentrum ab. Das Studierendenwerk leitet die Unterlagen an die Versicherung weiter. Die Versicherung führt grundsätzlich eine Einzelfallprüfung durch und entscheidet entsprechend der vereinbarten Versicherungsbedingungen, ob und in welcher Höhe sie den eingereichten Schaden reguliert. Sollte von Seiten der Versicherung Klärungsbedarf bestehen oder sollten weitere Unterlagen benötigt werden, wird sie sich direkt mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wichtiger Hinweis:
Subsidiärdeckung
Eine anderweitige bestehende Privat-Haftpflichtversicherung, z.B. eine eigene Versicherung oder über die Familie, geht dieser Versicherung vor. Sie haben die Pflicht, den Schadenfall dann zuerst diesem Versicherungsgebenden zu melden. Übernimmt diese Versicherung nur einen Teil der Schadenssumme oder lehnt die Regulierung vollständig ab, fügen Sie bitte das Regulierungsschreiben von Ihrer Versicherung der Schadenanzeige bei.
Obliegenheitspflichten
In der Schadenanzeige werden Sie über Ihre Obliegenheitspflichten (u. a. wahrheitsgemäße und fristgerechte Auskunft an die Versicherung) informiert. Mit Ihrer Unterschrift unter der Schadenanzeige erkennen Sie diese an. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass eine Verletzung der Obliegenheitspflichten durch Sie zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann und gegebenenfalls strafbar ist.

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