+++ Das Studierendenwerk Thüringen wünscht allen Studierenden und Hochschulangehörigen ein Frohes Fest und einen guten Start ins neue Jahr. Ab Januar sind wir wieder für Sie da. +++

Gesetzliche Unfallversicherung

Studierende stehen während ihrer Aus- und Fortbildung an Hochschulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie an einer staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind. Hierzu zählen auch Diplomandinnen und Diplomanden sowie Promovierende, wenn sie ihre Diplomarbeit fertigstellen bzw. die Promotion vorbereiten.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tage der Immatrikulation und endet mit dem Ausscheiden aus der Hochschule (Examen, Promotion, Exmatrikulation), spätestens jedoch am Semesterende.

Bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes kommt es darauf an, ob die Tätigkeit, die zum Unfall führt, dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Zwischen Aus- und Fortbildung an der Hochschule und der Tätigkeit der Studierenden muss ein direkter räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Versicherungsschutz besteht auch auf den direkten Wegen von und zur Hochschule. Private Unterbrechungen oder Umwege aus persönlichen Gründen, etwa ein Einkauf, sind nicht versichert. Genaue Auskunft hierzu erteilt Ihnen die Unfallkasse.

Beispiele für Versicherungsfälle:

  • der Besuch von Vorlesungen und Seminaren
  • der Besuch von Universitätsbibliotheken
  • die Teilnahme an Repetitorien und Exkursionen ins In- und Ausland nur, wenn sie von der Hochschule geplant und durchgeführt werden
  • die Teilnahme am Hochschulsport
  • die Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung

Nicht versichert sind z.B.

  • Studienarbeiten außerhalb der Hochschule, etwa Lerngruppen oder Selbststudium zu Hause
  • privat organisierte Studienfahrten
  • Repetitorien bei privaten Anbietern
  • Private Unterbrechungen der Wege zur Hochschule oder zurück nach Hause
  • Umwege aus privaten Gründen
  • private Aktivitäten auf dem Gelände der Hochschule, beispielsweise der Mensabesuch

Ob Versicherungsschutz besteht, prüft die Unfallkasse im jeweiligen Einzelfall. Daher ist eine andere Bewertung nicht ausgeschlossen.

Informieren Sie sich rechtzeitig vor dem Auslandsaufenthalt bei der Unfallkasse und sorgen Sie ggf. privat vor.

Egal, ob Unfall im In- oder Ausland: Benachrichtigen Sie so schnell wie möglich die Unfallmeldestelle (siehe unten) der jeweiligen Hochschule. Dort wird der Unfall der Unfallkasse Thüringen gemeldet.
Teilen Sie Ihrer behandelnden Ärzteschaft mit, dass es sich um einen Unfall im Zusammenhang mit dem Besuch einer Hochschule handelt.

Bei Praktika während des Studiums besteht in der Regel kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf des Unternehmens ein und sind dort als Beschäftigte unfallversichert. Unerheblich ist dabei, ob das Praktikum in den Studien- oder Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben ist oder freiwillig geleistet wird. Zuständig ist die Unfallversicherungsträgerschaft des Praktikumsunternehmens. Die Unternehmen tragen die Kosten des Versicherungsschutzes mit ihren Beiträgen zur Unfallversicherung.

Praxisintegriertes duales Studium
Während der berufspraktischen Phasen der praxisintegrierten dualen Studiengänge in den Betrieben sind die Studierenden in aller Regel zu arbeitnehmertypischen Arbeitsleistungen verpflichtet, sie werden in den Betrieb eingegliedert und sind weisungsgebunden. Im Gegenzug erhalten sie zumeist eine monatliche Vergütung. Unter diesen Voraussetzungen sind die Studierenden in der Praxisphase als Beschäftigte des Praktikumsunternehmens zu bewerten. Damit besteht in der Praxisphase Versicherungsschutz über die Unfallversicherungsträgerschaft des Praktikumsbetriebes. Während des Studiums an der Hochschule besteht dagegen Versicherungsschutz bei der Unfallkasse.

Hinweis:
Eine andere Beurteilung des Versicherungsschutzes und der Zuständigkeit für die Praxisphasen in abweichend gestalteten Einzelfällen ist nicht ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss der Sachverhalt durch die zuständige Hochschule vorab mit der Unfallkasse geklärt werden. Diese wird prüfen, ob die Praxisphase im Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindet und sie dafür zuständig ist. Siehe auch Freizeitunfallversicherung für Studierende.

Hochschule

Unfallmeldestelle

Duale Hochschule Gera-Eisenach, Standort Eisenach

INFOtake Jena

Fachhochschule Erfurt

infopunkt Erfurt

Universität Erfurt

infopunkt Erfurt

Duale Hochschule Gera-Eisenach, Standort Gera

INFOtake Jena

Technische Universität Ilmenau

Informationszentrum im ASC Ilmenau

Ernst-Abbe-Hochschule Jena

INFOtake Jena

Friedrich-Schiller-Universität Jena

INFOtake Jena

Hochschule Nordhausen

infopunkt Erfurt

Hochschule Schmalkalden

Informationszentrum Schmalkalden

Bauhaus-Universität Weimar

INFOtake Weimar

Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar

INFOtake Weimar

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