Studienstarthilfe nach §56 BAföG
05.09.2024
Seit dieser Woche können Studierende die Studienstarthilfe des Bundes beantragen. Die Studienstarthilfe kann ausschließlich online über www.bafoeg-digital.de beantragt werden. Aufgrund der hohen Nachfrage zum Start werden die Studierenden von den Portalbetreibern um Geduld gebeten, da es zu Verzögerungen kommen kann.
Mit den aktuellen Änderungen des BAföG wurde die Studienstarthilfe als neues Förderungsinstrument nach den §§ 56 ff BAföG eingeführt. Studierende können dabei 1.000 Euro Förderung erhalten, um alles Notwendige für ihren Studienstart zu finanzieren. Dies kann z.B. ein Laptop, Bücher oder die Kaution für die Unterkunft sein. Förderungsberechtigt sind finanziell besonders bedürftige Studierende, die im Monat vor dem Beginn ihres Hochschulstudiums eine der nachfolgenden Sozialleistungen bezogen haben. Antragsberechtigt sind Studierende bis zur Vollendung des 25ten Lebensjahres, die sich erstmals und für ein Vollzeitstudium immatrikulieren.
Gehörst Du zu den Beziehern*innen einer der nachfolgend aufgeführten Leistungen und hast das 25te Lebensjahr nicht vollendet, solltest Du innerhalb der ersten beiden Monate (für das Wintersemester i.d.R. bis zum 31. November) nach Beginn Deines Studiums beim Amt für Ausbildungsförderung einen Antrag auf Gewährung der Studienstarthilfe stellen.
Nr. 1: Bürgergeld oder Leistungen an Auszubildende
Nr. 2: Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Nr.3: Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch
Nr. 4: Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV
Nr. 5: Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 SGB XIV in Verbindung mit § 27a BVG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung
Nr. 6: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Nr. 7: Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Nr. 8: Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
Nr. 9: Nach § 56 Absatz 1 Satz 4 BAföG: Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 91 Absatz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Bei Fragen zur Studienstarthilfe helfen Dir die Kolleg*innen unseres Serviceteams unter 03641-5546390 weiter.